a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin keine Schadenersatzforderung zusteht. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2016 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt