Der Beschwerdeführerin hätte als ausgebildete Buchhalterin und gerade in ihrer Funktion als Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, die überdies - nach eigenen Angaben gegenüber dem Konkursamt H___ - Lohnabrechnungen erstellte, schon früh auffallen müssen, dass in der C___ AG den gesetzlichen Vorschriften betreffend Sozialbeiträge nicht nachgelebt wurde, sodass sie selbst für den Fall des Zustandekommens des behaupteten Mandatsvertrags daran nicht gebunden gewesen wäre, zumal dieser beiderseitig jederzeit und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündbar war (Ziff. 7).