1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 sowie die Erbschaftssteuerrechnung vom 27. Oktober 2015 (Reg.-Nr. 2107163) werden aufgehoben. Die Sache wird an das Erbschaftsamt C___ zurückgewiesen, damit dieses eine neue Erbschaftssteuerrechnung unter Berücksichtigung des Tarifs von 12 Prozent für den nichtverheirateten Lebenspartner gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a Steuergesetz (bGS 621.11) erlässt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.