3.2 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat somit im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz, welche Veranlagungsbehörde bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern ist (vgl. Art. 182 StG).