_ geführt. Es wird Sache der Beigeladenen sein, allenfalls neue Erkenntnisse seit dem Tod des Erblassers entsprechend zu würdigen und allenfalls ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, sollte sich ergeben, dass dies angezeigt ist. Ob allenfalls dem Erblasser ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten bzw. Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, spielt im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um die korrekte Veranlagung der Erbschaftssteuer der Beschwerdeführerin geht, dagegen keine Rolle. 3. Kosten und Entschädigung