Seite 13 b. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin auch kein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen werden, weil sie als Erbin die - notabene von einer Treuhandfirma vorbereitete - unterjährige Steuererklärung des Erblassers ohne Anbringung einer Korrektur unterzeichnete. Dass die Beschwerdeführerin ein vorgedrucktes Datum auf der Steuererklärung nicht abänderte, stellt unter den gegebenen Umständen - insbesondere, da das vorgedruckte Datum mit der offiziellen Anmeldung des Erblassers in C_