Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob sich der Erblasser unter den gegebenen Umständen nicht korrekterweise in C___ hätte anmelden müssen. Auch ob sich der Erblasser selber allenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem er seine Schriften erst im Februar 2014 und nicht schon früher in C___ deponiert hat, spielt keine Rolle für die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf den privilegierten Steuersatz von 12% für Lebenspartner berufen kann.