a. Die Beigeladene vermutet somit, dass steuerplanerische Gründe den Erblasser dazu bewogen haben, sich nicht mit seinen Schriften in C___ anzumelden, obwohl er an der F___ gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine Hausgemeinschaft führte. Wie es sich damit verhält, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend und braucht daher auch nicht näher abgeklärt zu werden. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob sich der Erblasser unter den gegebenen Umständen nicht korrekterweise in C___ hätte anmelden müssen.