Es stelle einen Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflichten und ausserdem gegen Treu und Glauben dar, wenn sie damals keinen früheren Beginn der Steuerpflicht gemeldet habe. Es gehe nicht an, aus steuerplanerischer Sicht den Wohnsitz im Ausland und die damit verbundene Nichtbesteuerung zu akzeptieren und erst nach Bekanntwerden der Erbschaftssteuerfolgen den Sachverhalt so abzuändern, dass eine für sie günstigere Besteuerung erreicht werden solle. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen.