2.8 Die Beigeladene wirft der Beschwerdeführerin widersprüchliches Verhalten vor, weil in der unterjährigen Steuererklärung 2014 angegeben gewesen sei, der Erblasser sei ab dem 1. Februar 2014 in C___ bzw. dem Kanton Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Steuererklärung als Erbin erstellen lassen und unterzeichnet. Es stelle einen Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflichten und ausserdem gegen Treu und Glauben dar, wenn sie damals keinen früheren Beginn der Steuerpflicht gemeldet habe.