DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 3 DBG). In beiden Fällen kommt es entscheidend darauf an, wo sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen einer Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; weder der steuerrechtliche noch der zivilrechtliche Wohnsitz ist insofern frei wählbar.