2.7 Die Beigeladene wendet ein, sowohl der zivilrechtliche als auch der steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers habe sich von 1996 bis Anfang 2014 in Bolivien befunden. Somit könne das Kriterium einer fünfjährigen ununterbrochenen Hausgemeinschaft gar nicht erfüllt sein.