d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin namentlich mit den eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Nachbarn, Freunden, Bekannten und Angehörigen ihrer Beweispflicht genügend nachgekommen ist, um zu belegen, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers mit diesem eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 147 Abs. 2 StG geführt habe. Die beantragten Zeugeneinvernahmen erübrigen sich damit. Die grundsätzliche Frage, ob im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren in Steuersachen Zeugeneinvernahmen überhaupt zulässig sind oder nicht, kann damit im vorliegenden Fall offen gelassen werden.