b. Da die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensbestimmungen den Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz in jedem Fall vorgehen, kann im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anhörung von Zeugen grundsätzlich nur dann abgesehen werden, wenn andere Beweismittel zur Verfügung stehen, die für die Ermittlung der in Frage stehenden tatsächlichen Verhältnisse gleich geeignet sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch SG GVP 1993 Nr. 19; Urteil B 2011/243 des Verwaltungsgerichts SG vom 15. Oktober 2012).