a. Müssten zur Sachverhaltsfeststellung schon im Veranlagungsverfahren jedes Mal formelle Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, wäre das ohne Zweifel sehr aufwendig und daher im Massenveranlagungsverfahren zum Vornherein nicht praktikabel, weshalb dort praxisgemäss auf diverse schriftliche Bestätigungen abgestellt wird. Die Anhörung von Zeugen im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren ist damit zum Vornherein gar nicht notwendig, da schriftliche Bestätigungen von Personen zur Ermittlung des Sachverhalts genügen.