Seite 9 Bestätigungen verfasst haben. Weitere Unterlagen (z.B. act. 2/12) bestätigen die von den Drittpersonen gemachten Aussagen klar. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände führt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers mit diesem eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 147 Abs. 2 StG geführt hat, wobei der Lebensmittelpunkt der Lebensgemeinschaft sich in der gemeinsam bewohnten Wohnung in C___ befunden hat.