d. In materieller Hinsicht besteht schliesslich kein Anlass, an den in den Bestätigungen gemachten Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Erblasser mehr als die letzten fünf Jahre vor dessen Tod tatsächlich an der F___ in C___ in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, zu zweifeln. Weder die Vorinstanz noch die Beigeladene bringen etwas vor, das den in den Bestätigungen von Drittpersonen dargestellten Sachverhalt in materieller Hinsicht in Frage stellen würde. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubwürdigkeit der Personen zu zweifeln, die die