d. Letztlich ist gar nicht entscheidend, wer Mietvertragspartei war, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob der Erblasser mit der Beschwerdeführerin zusammen in der Wohnung an der F___ in C___ gewohnt hat. Dafür sprechen namentlich die erwähnten Indizien. Die blosse Tatsache allein, dass jemand Partei eines Mietvertrags ist, belegt dagegen keineswegs mit Sicherheit, dass diese Person in dieser Wohnung auch tatsächlich gelebt hat, geschweige denn, dass in dieser Wohnung eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person geführt wurde. Für die Bejahung oder Verneinung einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art.