c. Mit Bezug auf die von den Parteien zitierten Unterlagen fällt insbesondere auf, dass auf dem von der Beigeladenen eingereichten act. 11/7 (Anmeldeformular für Mietinteressenten) der Erblasser zwar tatsächlich „für E___ GmbH“ unterzeichnet hat, gleichzeitig aber auch angekreuzt wurde, es würden zwei Personen in der Wohnung leben. Letzteres spricht für die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Erblasser zusammen in der Wohnung gelebt, unabhängig davon, wer als Mietvertragspartei zu betrachten ist. Dass der Mietzins schliesslich nicht von der E