2.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und der Erblasser ausserdem während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod des Erblassers „in ununterbrochener Hausgemeinschaft“ gelebt haben, wie es in Art. 147 Abs. 2 StG als zwingende Voraussetzung für die Anwendung des privilegierten Steuertarifs verlangt wird. Dies wird durch die Tatsache allein, dass der Erblasser für die Mietzinszahlungen aufgekommen ist, nicht belegt. Die Beschwerdeführerin bringt aber weitere Indizien vor, welche nach ihrer Ansicht ihr Leben in einer ununterbrochenen Hausgemeinschaft mit dem Erblasser bestätigen. Auf diese ist im Nachfolgenden näher einzugehen.