b. Zum Beweis, dass die Mietzinszahlungen vom Erblasser geleistet wurden, reichte die Beschwerdeführerin eine Bankbestätigung vom 12. Februar 2016 (act. 2/9) ein. Dort wird bestätigt, dass der Erblasser den Mietzins für die Wohnung an der F___ in C___ monatlich mittels Dauerauftrag zu Lasten seines UBS-Privatkontos beglichen habe, und zwar „seit Mietbeginn (Juni 2007)“. Dieser Hinweis auf den Mietbeginn hat die Vorinstanz dazu veranlasst, sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt zu stellen, die eingereichte Bankbestätigung sei „offensichtlich falsch und [könne] darum im vorliegenden Fall nicht als Beweis dienen“ (vgl. act. 2.2, Ziff. 2.2), weil nämlich Mietbeginn gemäss