b. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre grundsätzliche Steuerpflicht als Erbin nicht. Sie ist aber der Ansicht, sie sei zum privilegierten Steuertarif von 12% für nichtverheiratete Lebenspartner zu veranlagen, nachdem sie fast 30 Jahre lang mit dem Erblasser in einer Lebensgemeinschaft zusammengewohnt habe. Die Beigeladene und die Vorinstanz gehen dagegen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten Steuertarifs nicht erfüllt seien, nachdem der Erblasser zwar zunächst in C___ gewohnt, sich am 4. Dezember 1996 aber nach Bolivien abgemeldet und sich erst wieder am 1. Februar 2014 in C__