D. Am 9. Mai 2017 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, eine neue Erbschaftssteuerrechnung unter Berücksichtigung des privilegierten Steuertarifs von 12% für den nichtverheirateten Lebenspartner zu erlassen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Vertretung zugesprochen (act. 19). Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (act. 20) ersuchte die Vorinstanz um Ausfertigung eines begründeten Entscheids.