Am 30. September 2016 reichte die Beigeladene innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Einreichung einer eigenen Vernehmlassung und schloss sich den Anträgen und Ausführungen der Beigeladenen an (act. 8). Mit Replik vom 14. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (act. 15 und 16). Die Vorinstanz und die Beigeladene verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.