B. Am 27. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz eine Erbschaftssteuerrechnung und verfügte für die Beschwerdeführerin basierend auf der ihr zukommenden Erbschaft im Betrag von Fr. 2‘742‘682.50 einen zu zahlenden Erbschaftssteuerbetrag von Fr. 877‘658.40 zuzüglich Ausgleichszinsen (act. 9/5). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2015 Einsprache bei der Vorinstanz und rügte, dass sie zu einem Steuertarif von 32% veranlagt worden sei.