Seite 16 Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRPG, bGS 143.1]). Bei der Bemessung ist ausserdem ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindsteuern 2007 (O2V 16 12) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.