18 Abs. 2 DBG gehören u.a. auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dass die Vorinstanz die Veräusserungsgewinne im Zusammenhang mit dem Handel der ausserkantonalen Liegenschaften bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer berücksichtigt hat, ist daher korrekt (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 373). Seite 15 2.5 Abzugsfähigkeit von Steuern und damit verbundenen Zinsen