Daraus ist einerseits zu schliessen, dass zum Vornherein nicht ein Abzug der gesamten Forderung im Betrag von Fr. 19‘200.75 im Steuerjahr 2007 in Frage kommen kann. Das steuerbare Einkommen wird bestimmt nach den Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen, die ab Beginn der Steuerperiode bis zum Ende der Steuerperiode tatsächlich anfallen. In der Regel sind daher nur die während der Dauer der Steuerpflicht effektiv abfliessenden Abzüge zu berücksichtigen (Handkommentar DBG, N 20 ff. zu Art. 40). Im vorliegenden Verfahren steht die Steuerperiode 2007 in Frage.