b. Unter die abzugsfähigen Berufskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können gemäss ständiger Rechtsprechung und Praxis der Steuerbehörden auch erwerbsbezogene Schadenersatzleistungen fallen. Allerdings können Schadenersatzleistungen und Prozesskosten für die Abwehr von Verantwortlichkeits- und Haftpflichtklagen grundsätzlich nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt; nur diesfalls geht es um willensunabhängige Ausgaben infolge Eintritts eines mit der Erwerbstätigkeit verbundenen, nicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos.