Das Steuerveranlagungsverfahren wird durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da aber die steuerrelevanten Tatsachen sich in der Regel der Kenntnis der Steuerbehörden entziehen, ist die Steuerbehörde darauf angewiesen, dass der Steuerpflichtige, der seine Verhältnisse am besten kennt und regelmässig über die sachdienlichen Unterlagen verfügt, die erforderlichen Sachverhaltsdarstellungen gibt und die Beweismittel für deren Richtigkeit beibringt (ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N 4 zu Art.