Die Grundlage zur Erhebung der Verrechnungssteuer findet sich schliesslich in Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes (VStG, bGS 642.21), dessen Anwendung von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die aus ihrer Sicht konfiskatorische Besteuerung resultiert letztlich aus dem Umstand, dass die Verrechnungssteuer von ihnen nicht mehr zurückgefordert werden könne. Dies komme daher, dass die Veranlagungen aufgrund der Schuld der Steuerbehörden nahezu 10 Jahre im Rückstand seien.