c. Die Beschwerdeführer machen eine konfiskatorische Besteuerung geltend, die sich daraus ergebe, dass auf Stufe der Gesellschaft eine Steuerbelastung von ca. 20% (Gewinnsteuer), beim Bund von 35% (Verrechnungssteuer) und bei den Beschwerdeführern von weiteren 40% (Staats- und Gemeindessteuern und direkte Bundessteuer) anfalle. Offenbar sehen die Beschwerdeführer darin einen Grund, auf der ausgerichteten geldwerten Leistung weder Staats- und Gemeindesteuern noch direkte Bundessteuern zu erheben.