a. Auch im Zusammenhang mit der F___ AG steht die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (überhöhte Spesen und nicht verbuchte Privatanteile) zur Diskussion. Dass die F___ AG den Beschwerdeführern eine geldwerte Leistung ausgerichtet hat, wird von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich bestritten. Sie führen in der Beschwerdeschrift aber zum einen an, es sei gar nicht erwiesen, dass die F___ AG tatsächlich ihnen gehört habe und sehen darin einen Grund, weshalb die Aufrechnung unzulässig sein soll. Zum anderen machen sie geltend, die Besteuerung der geldwerten Leistung verstosse im Ergebnis gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.