a. Bei der A___ AG und der D___ GmbH wurde in dem Umfang, in dem die Vorinstanz nun den Beschwerdeführern in ihrer persönlichen Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer eine geldwerte Leistung aufgerechnet hat, eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, wobei die Veranlagungen der Firmen inzwischen rechtskräftig sind.