Seite 5 verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Die verdeckten Gewinnausschüttungen einer Firma bilden in der Regel das Gegenstück zu den geldwerten Vorteilen, welche bei der natürlichen Person als Einkommen versteuert werden; während das eine den Vorteil aus der Sicht der leistenden Gesellschaft darstellt, ist für letzteren Begriff die Sicht des Begünstigten massgebend (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: Kommentar Zürcher Steuergesetz], N 138 ff. zu § 20;