Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Diese sind sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführer als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt. Dass die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren durch B___ vertreten lassen, ist, nachdem in Streitigkeiten über öffentliche Abgaben kein Anwaltsmonopol vorgesehen ist (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz, bGS 145.52), zulässig. Die Vollmacht vom 12. April 2012 liegt dem Obergericht vor (Verfahren O5V 12 4, act. 3).