D. Am 24. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ein und stellten diverse Anträge. Sie verlangten, die ihnen aufgerechneten geldwerten Leistungen seien zu reduzieren respektive neu zu beurteilen; ausserdem sei die Besteuerung der Erträge der Stiftung C___ zu unterlassen und der Haftungsanspruch der SVA sei als Berufskosten abzusetzen. Bezüglich Vermögenssteuer wurde angeführt, dass für deren Bemessung allein der Substanzwert der A___ AG und der anderen juristischen Personen massgebend sei; der Ertragswert sei wegzulassen. Weiter