C. Am 3. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer 2007 veranlagt. Das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern betrug nun Fr. 191‘100.-- (bei einem satzbestimmenden Einkommen im Betrag von Fr. 518‘000.--), das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 1‘691‘000.-- (bei einem satzbestimmenden Vermögen im Betrag von Fr. 2‘450‘000.--) festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer resultierte gemäss der neuen Veranlagung ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 457‘900.--.