Dass die Vorinstanz die Veräusserungsgewinne im Zusammenhang mit dem Handel der ausserkantonalen Liegenschaften bei der Steuersatzbestimmung berücksichtigt hat, ist daher korrekt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird mit dieser interkantonalen Steuerausscheidung gerade keine Schlechterstellung oder gar Doppelbesteuerung bewirkt, da die ausserkantonalen Gewinne lediglich für die Satzbestimmung herangezogen wurden (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 373).