Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei den in Frage stehenden Liegenschaften um Geschäftsvermögen, was von den Beschwerdeführern - zu Recht - nicht bestritten wird. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StG gehören u.a. auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dass die Vorinstanz die Veräusserungsgewinne im Zusammenhang mit dem Handel der ausserkantonalen Liegenschaften bei der Steuersatzbestimmung berücksichtigt hat, ist daher korrekt.