Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass, nachdem bei A1___ im Kanton St. Gallen gestützt auf seine Tätigkeit als Liegenschaftenhändler bereits die Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde, jenes Einkommen in den Veranlagungen der Vorinstanz nicht mehr zu berücksichtigen sei, und zwar weder beim steuerbaren noch beim satzbestimmenden Einkommen.