Seite 15 erachten. Gestützt auf die bloss pauschal gehaltene und aus diesem Grund wenig überzeugende Argumentation der Beschwerdeführer besteht jedenfalls kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der A___ AG und auch der übrigen Firmen in Frage zu stellen. 2.5 Verkaufsgewinne Immobilien im Kanton St. Gallen