Dass die Bewertung gestützt auf die Grundsätze in der damals gültigen Wegleitung falsch erfolgt wäre, wird nicht geltend gemacht, nachdem die Vorinstanz die Bewertung offensichtlich im Einklang mit der damals gültigen Steuerpraxis vorgenommen hat. Unter Würdigung dieses Umstandes wäre es aber Sache der Beschwerdeführer, genauer zu begründen und anzugeben, welche Bewertung sie stattdessen als richtig