Auch andere Kantone richten sich bei der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere nach dem Kreisschreiben der SSK. Die Wegleitung dient als Hilfsmittel, das ermöglichen soll, bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert den Verkehrswert möglichst genau zu ermitteln. Sie stellt zwar kein Bundesrecht dar, dient aber als Steuerharmonisierungsinstrument zwischen den Kantonen, konkretisiert Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt damit den Handlungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (vgl. dazu Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 23 zu § 39; Urteil des Bundesgerichts 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009, E. 5.2).