e. Aus VI-act. 25 ist lediglich ersichtlich, dass A1___ eine Verfügung vom 26. April 2006, mit welcher er gegenüber der Ausgleichskasse zu Schadenersatz im Betrag von Fr. 19‘200.75 verpflichtet wurde, anerkannt habe und dass am 12. Februar 2009 die letzte Rate des gesamten Forderungsbetrags beglichen worden sei.