a. Den direkten Bundessteuern als Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 19 bis 26 StG). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind die im Gesetz vorgesehenen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge absetzbar (Art. 28 ff. StG).