Die Vollmacht vom 12. April 2012 liegt dem Obergericht vor (Verfahren O5V 12 4, act. 3). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgemÃĪss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 16 12 und O2V 16 14). Das vorliegende Verfahren O2V 16 12 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007. 2. Materielles 2.1 Geldwerte Leistungen