Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2007 als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2007 abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2018 die Ausfertigung eines anfechtbaren Entscheids verlangten, ergeht hiermit das begründete Urteil. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles