Die Vorinstanz duplizierte am 8. Mai 2017, worauf sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2017 ebenfalls erneut vernehmen liessen. Hierauf folgte keine weitere Eingabe mehr und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 6. Februar 2018 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2007 als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2007 abgewiesen.