Daraufhin gingen bei der Vorinstanz am 19. und 24. November 2015 sowie am 8. Februar 2016 weitere Unterlagen und Eingaben der Beschwerdeführer ein. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2016 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und legte die steuerbaren Faktoren für das Jahr 2007 nochmals neu fest. Gemäss Einspracheentscheid betrug das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 199‘100.-- (zum Satz von Fr. 492‘100.--) und das steuerbare Vermögen Fr. 2‘687‘000.-- (zum Satz von Fr. 3‘545‘000.--), während das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 432‘100.-- festgelegt wurde.